Satzung des Fördervereins „Miteinander Leben und Lernen e.V.“ der Erich Kästner-Schule Cappel

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Miteinander Leben und Lernen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Marburg/Lahn.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg unter der Nr. 1145 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist es, sich der Behindertenhilfe, insbesondere durch Förderung der Erziehung und der Ausbildung behinderter Schüler der Erich Kästner-Schule Cappel, zu widmen.
  3. Der Satzungszweck wird durch die materielle, finanzielle und ideelle Förderung der genannten Schule, die Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schüler, die gemeinsame Förderung und Erziehung gesunder und körperbehinderter Schüler und die Erziehung zur gegenseitigen Anerken-nung und Hilfe behinderter und nicht behinderter Schüler verwirklicht.
  4. Der Verein kann, um die Zielsetzung dieser Satzung zu erreichen, auch selbst Maßnahmen, wie z. B. Hausaufgabenbetreuung, Organisation von Schulfesten usw. durchführen und auch Einrichtungen, wie z. B. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen schaffen und unterhalten.
  5. Der Verein ist überparteilich und unpolitisch.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Zielsetzung des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder eines Mitgliedes des Vorstandes.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz Mahnung mit einem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann er vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliedsversammlung

 

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag beträgt zurzeit 15,-€. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um bis zu zwei weitere Beisitzer erweitert werden.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei einer von beiden immer der Vorsitzende oder der Schriftführer sein muss.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Wiederwahl ist zulässig
  6. Der jeweils amtierende Vorstand bzw. die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf Ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  7. Für jedes ausscheidende Mitglied wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.
  8. Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder sollen Mitglieder des Elternbeirates der Erich Kästner-Schule Cappel sein. Mindestens ein Mitglied soll dem Lehrerkollegium der Erich Kästner-Schule Cappel angehören.
  9. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere über an ihn herangetragene Anträge aus der Mitgliedschaft, der Schulleitung, des Lehrerkollegiums oder einzelner Lehrer zu entscheiden.
  10. Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das spätestens in der nächsten Vorstandsitzung den übrigen Vorstandsmitgliedern vorzulegen ist.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende und für den Fall seiner Abwesenheit der Schriftführer.
  11. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  12. Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens sechs sowie nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Schriftführer anwesend sind.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Es gilt das Datum des Poststempels, bzw. das „Versendet am“-Datum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Förderverein bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und die Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
  8. In der Jahreshauptversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Jahreshauptversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem anderen vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu überprüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    1. Gebührenbefreiungen
    2. Aufgaben des Vereins
    3. Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von 2500,-€ hinausgehen
    4. Mitgliederbeiträge
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins
    7. Erweiterung des Vorstandes.

 

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 10 Vereinsvermögen

  1. Die aus Vereinsvermögen beschaffenen Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden der Erich Kästner-Schule Cappel als Dauerleihgabe überlassen.
  2. Bei Verlust oder Untergang der Sachen besteht ein Anspruch der Erich Kästner-Schule Cappel auf Neubeschaffung nicht.
  3. Notwendige Reparaturen werden im Einzelfall vom Verein übernommen, wobei ein Anspruch der Erich Kästner-Schule Cappel auch insoweit nicht besteht.
  4. Eine Haftung für Schäden beim Umgang mit Vereinsgegenständen wird nicht übernommen.
  5. Die angeschafften Gegenstände werden in einem Verzeichnis erfasst und jährlich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit überprüft, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen, Auf der Körnerwiese 5, 60322 Frankfurt / Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Elternspende

Der Förderverein ist an der Erich Kästner-Schule Cappel gleichzeitig der Verein, der die Elternspende zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen gemäß Erlass des hessischen Kultusministers vom 11.02.2002 I B 4 - 818.000.120 einnimmt und verwaltet.

Zu den Elternspenden gehören insbesondere Spenden von Vereinsmitgliedern, die zusätzlich zum jeweiligen Jahresbeitrag gezahlt werden, Zuwendungen, von Eltern, die nicht Mitglieder des Fördervereins sind, ausdrücklich als Elternspende deklarierte Zuwendungen sowie die Hälfte von Erlösen aus Schulfesten und sonstigen Veranstaltungen. Diese Elternspenden werden buchhaltungsmäßig gesondert erfasst. Über die Verwendung dieser Elternspenden beschließt der Vorstand des Fördervereins zusammen mit dem Schulleiter oder einem von ihm benannten Lehrer. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung und dem Schulelternbeirat jährlich eine Abrechnung über die Verwendung der Spenden vor.

Auch die aus der Elternspende beschafften Gegenstände stehen im Eigentum des Fördervereins. Sie werden der Schule als Dauerleihgabe überlassen. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die durch die Elternspende angeschafften Gegenstände entweder der Schulelternschaft oder dem Schulträger, letzterem mit der Auflage, sie nur für die Zwecke der Erich Kästner-Schule Cappel zu verwenden, übereignet. Das Wahlrecht wird von der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, ausgeübt.

Diese neugefasste Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.03.2015 beschlossen.